Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 22a
§ 22a – Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden der Länder sind zuständig für bestimmte Steuerangelegenheiten.
- Diese Zuständigkeit betrifft den Anteil Deutschlands am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone.
- Die Regelung erfolgt nach dem Äquidistanzprinzip.
- Das Äquidistanzprinzip bedeutet, dass die Zuständigkeit gleichmäßig verteilt wird.
- Es bezieht sich auf die Anwendung der §§ 18 bis 22 und anderer Steuergesetze.